Bezahlung von Überstunden



Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2012 (5 AZR 765/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung von Mehrarbeit bzw. Überstunden hat, wenn eine wirksame Regelung für die Bezahlung (z.B. im Arbeitsvertrag) fehlt und der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin für seine reguläre Tätigkeit keinen herausgehobenen Lohn bzw. Gehalt bezieht.

Der Kläger des obigen Rechtsstreits war als Lagerleiter zu einem monatlichen Gehalt von 1.800,00 EUR bei einer Spedition eingestellt worden und hatte laut Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Sollte es aus betrieblichen Gründen notwendig werden, dass der Arbeitnehmer Mehrarbeit oder Überstunden leisten sollte, so war er hierzu verpflichtet, ohne dass ihm diese Mehrarbeit bezahlt werden sollte.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger eine Vergütung für 968 Überstunden, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistetet hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf die entsprechende Überstundenvergütung hat. Da dem Arbeitnehmer nur ein relativ geringes Gehalt zustand, war die Leistung von Überstunden - objektiv gesehen - nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit oder Überstunden war unwirksam.

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