Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers



Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2012 (6 AZR 553/10) entschieden, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, somit nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig ist. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Diese Frage des Arbeitgebers diskriminiert nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber Arbeitnehmern ohne Behinderung. Auch der Datenschutz steht der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Sollte der behinderte Arbeitnehmer eine wahrheitswidrige Antwort auf die Frage nach seiner Schwerbehinderung geben, ist es ihm verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

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