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Vorsicht bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Unfall
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, erneut entschieden, dass die Kosten eines wegen eines Verkehrsunfalles angemieteten Ersatzfahrzeuges unter bestimmten Umständen - auch bei Alleinschuld des Gegners - nur zum Teil vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Der entscheidende Satz im Urteil lautet:
"Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen."
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158,00 EUR netto täglich angemietet. Der Berechnung der Autovermietung lag ein sogenannter Unfallersatztarif zugrunde. Der Haftpflichtversicherer hat von diesen Kosten lediglich einen Teilbetrag von 67,00 EUR netto täglich erstattet.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten abgewiesen. Er begründet dies damit, dass die Geschädigte nicht nachweisen konnte, dass ihr zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein niedrigerer Tarif zugänglich gewesen ist. Sie habe zwischen Verkehrsunfall und der Anmietung rund eine Woche Zeit gehabt, geeignete Angebote für Mietfahrzeuge einzuholen. Zudem habe sie sich bezüglich des gängigen Marktpreises für eine solche Anmietung erkundigen müssen.
Unfallersatztarife werden von den Vermietungsfirmen dann angewendet, wenn ein Mietfahrzeug kurzfristig zur Verfügung stehen muss, wenn vom Geschädigten keine Sicherheit verlangt werden kann und wenn - wie meistens - eine Sicherheitsabtretung der Erstattungsansprüche vereinbart wird, so dass der Geschädigte nicht in Vorleistung gehen muss. Der Unfallersatztarif ist also auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen das Fahrzeug des Unfallgeschädigten durch den Unfall fahruntüchtig wird und dieser dringend auf die unmittelbare Weiternutzung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen ist, sei es zur Weiterfahrt oder im Hinblick auf berufliche Verpflichtungen in den darauf folgenden Tagen.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof den Unfallersatztarif bei der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten für berechtigt erhalten. Jedoch ist der Geschädigte selbst in diesen Fällen verpflichtet, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Erst wenn diese angesichts der Umstände nicht für ihn zugänglich sind, beispielsweise weil sich der Unfall fern der Heimat in den Abendstunden oder am Wochenende ereignet hat, ist der Unfallersatztarif erstattungsfähig.
Es ist daher dringend anzuraten, vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges stets nachzufragen, ob das Fahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet werden muss und ob nicht günstigere Alternativen vorhanden sind. Die entsprechende Auskunft sollte der Autovermieter nach Möglichkeit schriftlich bestätigen. Auch ist es je nach Möglichkeit empfehlenswert, bei einem anderen Autovermieter nachzufragen, ob ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif gemietet werden kann.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nur in Höhe des Normaltarifs und somit weitaus geringer erstattet werden. Die Differenz ist dann vom Geschädigten selbst zu tragen.
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