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Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26. November 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 200/05) entschieden, dass der Verkäufer von einem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann.
Im entschiedenen Fall hatte ein bekanntes Versandhandelsunternehmen einer Verbraucherin einen "Herd-Set" zum Preis von EUR 524,90 geliefert. Das Gerät stellte sich jedoch als mangelhaft heraus. Eine Reparatur war nicht möglich, so dass die Verbraucherin das Gerät zurückgab und vom Versandhandelsunternehmen ein neues Gerät erhielt. Das Versandhaus verlangte jedoch von der Verbraucherin die Zahlung von EUR 69,97 als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes gezogen hatte.
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war das Versandhaus gemäss § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hierzu berechtigt. Gleichwohl sah der Bundesgerichtshof keine Zahlungsverpflichtung der Verbraucherin, da die entsprechende Regelung des BGB gegen höherrangiges europäisches Recht verstösst.
Es ist jedoch zu beachten, dass dieses Urteil ausdrücklich nur für Kaufverträge über Neuwaren gilt. Es findet somit z.B. keine Anwendung auf einen Kaufvertrag über Gebraucht-Pkw. Auch kann dieser Sachverhalt zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage nicht übertragen werden auf Fälle der Vertragsauflösung, insbesondere auf den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels. Hier bleibt der Verbraucher zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
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